Gewerbeabfall richtig trennen

Was Betriebe trennen müssen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie die Trennung dokumentieren — mit persönlicher Beratung.

Das gilt für alle Betriebe

Seit 2017 verpflichtet die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) alle Unternehmen, ihre Abfälle getrennt zu sammeln — so wie es private Haushalte längst tun. Gemischte Sammlung ist nur noch in dokumentierten Ausnahmefällen erlaubt. Verstöße kosten bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

Gut zu wissen: Getrennte Sammlung ist in der Regel auch günstiger als gemischte Entsorgung. Den Verordnungstext finden Sie hier: [Gewerbeabfallverordnung im Wortlaut].

Wenn bei Ihnen nur haushaltsübliche Mengen anfallen

Liegt Ihr Betrieb in einem Wohngebäude und fällt nicht mehr Abfall an als in einem privaten Haushalt? Dann nutzen Sie einfach die normalen Tonnen des Grundstücks: Blaue Tonne für Papier, Gelbe Tonne für Leichtverpackungen, Restabfalltonne — und in Städten über 5.000 Einwohnern die Biotonne. Trennen Sie dabei mindestens so, wie es die Haushalte auf dem Grundstück tun.

Eine Dokumentation brauchen Sie in diesem Fall nicht. Das betrifft vor allem Freiberufler mit Büro im Wohnhaus: Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Arztpraxen, Reisebüros, Versicherungsagenturen.

Diese Abfälle sammeln Sie getrennt

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen: Papier, Pappe und Kartonagen (ohne Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle. Fällt eine weitere Abfallart in größerer Menge an, sammeln Sie auch diese getrennt.

Bei Bau- und Abbruchabfällen: Glas, Kunststoff, Metalle einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkus gehören nie in diese Sammlungen — für sie gelten immer eigene Entsorgungswege.

Wann Sie gemischt sammeln dürfen

Nur wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist:

Technisch nicht möglich heißt zum Beispiel: Es gibt schlicht keinen Platz für weitere Behälter, oder Ihre Tonne steht im öffentlichen Bereich und wird auch von Fremden genutzt.

Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt: Die getrennte Entsorgung wäre erheblich teurer, oder es fallen insgesamt weniger als 50 Kilogramm pro Woche an. Für Bioabfälle gilt diese Mengengrenze nicht — Organik muss immer heraus.

Beides müssen Sie belegen: mit Fotos oder Lageplänen Ihrer Behälterplätze, mit Liefer- und Wiegescheinen, bei der Kostenfrage mit einer Vergleichsrechnung.

Das Gemisch geben Sie dann an eine Vorbehandlungsanlage — eine Sortieranlage, die die Wertstoffe zurückgewinnt. Wichtig: Das Gemisch darf keine Bioabfälle und keinen Restabfall enthalten, Glas nur, wenn es die Sortierung nicht stört. Lassen Sie sich von Ihrem Entsorger zweierlei schriftlich bestätigen: dass die Anlage Ihr Gemisch annimmt und dass sie die Sortier- und Recyclingquoten der Verordnung einhält. Beide Bestätigungen gehören in Ihre Dokumentation.

Kleinstmengen: Kommt Ihr Betrieb mit höchstens einem 1,1-m³-Behälter pro Woche aus, kann das Gemisch unter Umständen direkt energetisch verwertet werden — auch dafür brauchen Sie die Bestätigung Ihres Entsorgers. Prüfen Sie trotzdem, ob sich Bioabfälle getrennt erfassen lassen; kleine Mengen Altglas nehmen die öffentlichen Depotcontainer.

Große Unternehmen: Wer je Standort mehr als 90 Prozent seiner Abfälle getrennt sammelt, darf den verbleibenden Rest direkt energetisch verwerten lassen. Die Quote muss jedes Jahr ein zugelassener Sachverständiger bestätigen.

So dokumentieren Sie

Die Dokumentation führen Sie je Standort, bei Bauvorhaben je Baumaßnahme — auf Papier oder elektronisch. Sie besteht aus drei Teilen:

  1. Ihre getrennte Sammlung: Lagepläne oder Fotos der Behälterplätze, dazu Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine und Gebührenbescheide. Einmal erstellt, aktualisieren Sie diesen Teil nur bei Änderungen — etwa wenn Sie den Entsorger wechseln.
  2. Der Verbleib Ihrer Abfälle: eine Erklärung Ihres Entsorgers je Abfallart mit Name, Anschrift, Masse und Art der Verwertung. Bei Sammeltouren genügt ein errechnetes Gewicht.
  3. Falls Sie gemischt sammeln: Ihre Begründung der Ausnahme samt Belegen (siehe oben).

Vorlegen müssen Sie die Unterlagen nur, wenn die Behörde sie verlangt. Ausgenommen sind kleine Bauvorhaben mit insgesamt unter 10 Kubikmetern Abfall.

Beispiele: So trennen typische Betriebe

Büro und Verwaltung: Papier und Kartonagen (auch Papier zur Datenvernichtung; Durchschreibpapier dagegen in den Restabfall) — Leichtverpackungen und Gegenstände aus Kunststoff oder Metall wie defekte Locher — Bioabfall wie Kaffeefilter und Teebeutel — Restabfall für Hygieneartikel, Stifte, Kehricht. Gelegentliche Glasflaschen nehmen die öffentlichen Depotcontainer.

Hotel und Gastronomie: zusätzlich Speisereste und Altfett getrennt — eine oder mehrere farbgetrennte Glastonnen (Porzellan und Steingut gehören nicht hinein) — Textilien wie Tischwäsche und Bettwäsche nach Menge und Möglichkeit separat — Holzkisten und Einwegpaletten zur Vorbehandlung.

Handel: Kartonagen — Transport- und Umverpackungen aus Kunststoff und Holz zur Vorbehandlung — Speisereste und überlagerte Lebensmittel — Bioabfälle wie Obst- und Gemüsereste.

Ihre Branche ist nicht dabei, oder Ihre Abfälle sehen anders aus? Das ist normal — die Beispiele sind Anhaltspunkte, keine Vorschrift.

Wir beraten Sie persönlich

Unser Gewerbeabfallberater beantwortet Ihre Fragen — von der Behälterwahl bis zur Dokumentation: 0365 833 21 54 oder gewerbeabfallberatung@awv-ot.de.