Pflichtentleerungen

Wer seine Restmülltonne seltener leeren lässt, als das Mindestvolumen vorsieht, zahlt Pflichtentleerungen. Hier steht, wie sie berechnet werden — und warum es sie gibt.

So viel Restmüll gilt als Mindestmenge

Im Verbandsgebiet stellen Sie Ihre Restmülltonne nach Bedarf bereit — es gibt keine feste Abfuhr. Als Mindestnutzung gilt pro Monat:

  • 15 Liter bei einem Einwohner auf dem Grundstück
  • 14,3 Liter je Einwohner ab zwei Personen

Zum Vergleich: Im Durchschnitt nutzt jeder Einwohner im Verbandsgebiet etwa 35 Liter Restmüllvolumen im Monat. Das Mindestvolumen liegt also weit darunter — wer normal trennt und entsorgt, erreicht es nebenbei.

So werden Pflichtentleerungen berechnet

Bleibt Ihre tatsächliche Nutzung (Tonnengröße mal Anzahl der Leerungen) unter dem Mindestvolumen, wird die Differenz in Pflichtentleerungen umgerechnet — auf Basis einer 120-Liter-Tonne:

Pflichtentleerungen = (Mindestvolumen − tatsächliche Nutzung) ÷ 120 Liter, kaufmännisch gerundet.

Ein Beispiel: Ein Zwei-Personen-Haushalt hat ein Mindestvolumen von 2 × 14,3 = 28,6 Litern im Monat, also rund 343 Litern im Jahr. Wird die 80-Liter-Tonne nur dreimal im Jahr geleert (240 Liter), fehlen 103 Liter — geteilt durch 120 und gerundet ergibt das eine Pflichtentleerung.

Was das für Ihr Grundstück bedeutet, rechnet Ihnen der Gebührenrechner aus.

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung und § 4 Abs. 1 Nr. 2.1 der Abfallgebührensatzung → Satzungen

Warum es Pflichtentleerungen gibt

Das Bedarfssystem belohnt Vermeiden und Trennen: Wer wenig Restmüll hat, zahlt wenig. Es schafft aber auch einen Anreiz, Restmüll gar nicht mehr in die Tonne zu geben — sondern zu verbrennen, zu vergraben oder in die falschen Sammelsysteme zu drücken. In der Gelben Tonne stecken im Schnitt bereits 30 Prozent Restmüll.

Die Pflichtentleerung nimmt diesem „Müllsparen" den wirtschaftlichen Reiz: Illegale Entsorgung lohnt sich nicht, wenn ein kleines Mindestvolumen ohnehin berechnet wird. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat dieses System 2011 ausdrücklich bestätigt → Urteil vom 16. Februar 2011 (PDF)

Der Kostendeckung dient die Regelung nicht: Die Einnahmen aus Pflichtentleerungen machen etwa ein Tausendstel der gesamten Gebühreneinnahmen aus.

Das gehört trotzdem in die Restmülltonne

Die häufigsten Fehlwürfe, mit denen Restmüll in anderen Tonnen landet:

  • Gelbe Tonne: gebrauchte Windeln, Videokassetten, Einweghandschuhe
  • Glascontainer: Trinkgläser, Bleikristall, Fenster- und Spiegelglas, Glühbirnen, Porzellan, Keramik
  • Blaue Tonne: Tapetenreste
  • Biotonne: mineralische Katzenstreu

Alles davon: Restmülltonne.